Das Grundbuch

Geht ein Vermarktungsauftrag ein, so beschäftigt sich der Immobilienprofi als erstes mit dem Grundbuch. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim zuständigen Grundbuchamt für jedes Grundstück geführt wird. Es ist in fünf Sparten oder Abteilungen aufgeteilt. Dort sind wichtige Informationen zur Immobilie bzw. dem Flurstück auf das, dieses steht, festgehalten. Es fängt an mit dem Deckblatt. Auf dem Deckblatt steht der Name des Amtsgerichts, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblattes.

In Abteilung I werden die Eigentümer oder Erbbauberechtigte in der zeitlichen Abfolge und mögliche rechtliche Eigentumsverhältnisse beschrieben.

In Abteilung II werden alle Lasten und Beschränkungen aufgeführt. Hier findet auch die Eintragung der sogenannten Auflassungsvormerkung statt. Diese sichert dem Käufer bis zur Kaufpreiszahlung und Übergabe dahingehend ab, dass der Verkäufer die Immobilie nicht noch einmal verkaufen kann.

Welche Rechte können nun über das Grundbuch abgesichert werden?

Nießbrauch: Einräumung der persönlichen und wirtschaftlichen Nutzung einer Immobilie für eine andere Person als der Eigentümer

Wohnungsrecht: Einräumung des Rechts, ein Teil oder die ganze Immobilie zu bewohnen für eine andere Person als der Eigentümer

Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte: Sichern die Nutzung von Nachbargrundstücken gegenüber allen Eigentümern und deren Rechtsnachfolgern

Dingliches Vorkaufsrecht: Ermöglicht einem Dritten, in einen Kaufvertrag einzutreten.

In Abteilung III des Grundbuchs werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden aufgelistet. Entscheidend ist dabei die Reihenfolge der Eintragungen. Sie regelt die Verteilung des Erlöses bei Verkauf oder Zwangsversteigerung der Immobilie an die Gläubiger.

 

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Iris Schröder-Kemper
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